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Verfahrensrecht,Nachzahlungszinsen,Erlass

Zum Sachverhalt: Aus der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags aus dem VZ 2014 wurden dem Steuerpflichtigen im Jahre 2018 Zinsen nach § 233a AO für die Einkommensteuer festgesetzt. Gegen diese wurde mit Hinweis auf das laufende Verfahren bzgl. der Rechtmäßigkeit der Höhe der Verzinsung Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Beidem wurde stattgegeben, das Verfahren wurde ruhend gestellt. Nun kam der Hinweis vom zuständigen Finanzamt, dass das BVerfG mit Beschluss vom 08.07.2021 die Fortgeltung des § 233a AO zumindest bis 31.12.2018 beschlossen hat. Als Folge werden wir gebeten, den Einspruch zurückzunehmen, und wir müssen damit rechnen, dass die AdV in Kürze endet. Der betreffende Steuerpflichtige ist mittlerweile verstorben, so dass der (minderjährige) Erbe die nicht unerheblichen Zinsen tragen müsste. Dies möchten wir gerne vermeiden. Auf eine Änderung des Zinsbescheids wird sich das FA vermutlich nicht ohne weiteres einlassen, vgl. auch das zugehörige BMF-Schreiben vom 17.09.2021. Im Beschluss des BVerfG steht m.E., dass die Verzinsung verfassungswidrig ist und die bisherige gesetzliche Regelung angewendet werden kann. Hier stellt sich mir die Frage, ob und wie ein Erlassantrag begründet werden könnte. Gibt es ggf. noch andere Änderungsvorschriften, die infrage kämen?
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