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Änderung von Steuerbescheiden,Offenbare Unrichtigkeit

Die Mandanten erstellten bisher ihre Steuererklärungen selbst. Da sie im Jahr 2013 eine Photovoltaikanlage anschaffen möchten, bildeten sie im Jahr 2012 einen IAB. Dieser wurde im Jahr 2012 gewährt. In der Einkommensteuererklärung 2013 wurde der IAB korrekt (Anlage EÜR, Zeile 74) mit der Erläuterung ,,Auflösung IAB 2013“ erklärt. Versehentlich wurde gleichzeitig in der Zeile 73 ein neuer IAB gebildet mit der Erläuterung „Bildung IAB 2012“. Die Mandantin wollte nur darauf aufmerksam machen, dass der IAB (Bildung im Jahr 2012) nun im Jahr 2013 aufgelöst wird, da die Anschaffung der PV-Anlage erfolgte. Gleichzeitig wurde dem Finanzamt eine Anlage zur Berechnung des IAB eingereicht. Darauf ist eindeutig ersichtlich, dass der IAB im Jahr 2013 in gleicher Höhe hinzu- und wieder abgerechnet wurde. Es wurde der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 03.12.2014 erlassen. Dieser Einkommensteuerbescheid wurde geändert durch den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20.08.2021. Die Änderung erfolgte aufgrund § 7g Abs. 3 S. 2 EStG. Laut Sicht der Finanzverwaltung war es glaubhaft, dass nochmals ein IAB in gleicher Höhe im Jahr 2013 gebildet wurde. Wir bitten um ein Gutachten, ob hier ggf. ein offenbarer Fehler gemäß § 129 AO vorliegt.
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