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§ 173 AO,ordnungsmäßiges Fahrtenbuch

Mein Mandant betreibt ein Gewerbe „Erstellen von Webseiten“ (Einzelunternehmer). Es fand eine Außenprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 statt im Jahr 2022. Die Bescheide 2017 und 2018 standen nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung, dies war nur beim Bescheid 2019 der Fall. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass das geführte Fahrtenbuch für diesen Zeitraum nicht ordnungsgemäß war. Der Prüfer setzte den Eigenverbuch mit der 1-%-Regelung an. Die Bescheide 2017 und 2018 wurden nach § 173 AO geändert. Frage: Ist diese Änderung rechtlich zulässig?
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