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Formelle Bestandskraft,Materielle Bestandskraft

Für ein Unternehmen wurden USt-Erklärungen mit Regelbesteuerung abgegeben, obwohl die Umsätze unter der Kleinunternehmergrenze sind. Aus den Akten des Vorberaters ist nicht ersichtlich, warum dies so erfolgt ist. Für die Jahre 2016–2018 wurden nun berichtigte USt-Erklärungen abgegeben und Kleinunternehmer-Umsätze erklärt. Das Finanzamt lehnt dies ab. Wortlaut: „Mit der USt-Erklärung 2016 wurde ... zur USt optiert. Die USt-Festsetzungen 2016–2018 sind bereits seit Jahren unanfechtbar. Die Option kann daher gem. Abschnitt 19.2 (6) UStAE nicht mehr zurückgenommen werden. Unanfechtbarkeit heißt, dass kein Rechtsbehelf mehr möglich ist. Es reicht nicht, dass die Veranlagung ggfs. noch nach § 164 AO ... geändert werden kann.“ In einem ähnlich gelagerten Fall (USt-Option bei Vermietung) hatten berichtigte USt-Erklärungen Erfolg. Daher bitten wir um Ihre Stellungnahme.
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