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Verfahrensrecht,Vorläufigkeitsvermerk,Festsetzungsverjährung

Der Mandant hat Anfangsverlust aus einem Gewerbe. Die Bescheide enthalten folgenden Text: Die Festsetzung der Einkommensteuer ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil zurzeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Vorläufigkeit umfasst auch die damit zusammenhängenden nachrangigen Fragen der Höhe der Betriebseinnahmen und der abziehbaren Betriebsausgaben. Ansonsten sind die Bescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Letztmalig war ein Verlust in dem Veranlagungsjahr 2014, Bescheid aus dem Jahr 2016. Danach (ab 2015) bis heute immer kleine Gewinne. Könnte das Finanzamt jetzt noch ändern, wenn kein Totalüberschuss erzielt wurde? 2014 und Vorjahre? Die Bescheide sind immer im übernächsten Jahr ergangen: für 2013 im Jahr 2015; für 2012 im Jahr 2014.
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