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Einzelveranlagung,Zusammenveranlagung,Festsetzungsverjährung

Unsere Mandantin wurde im Juli 2021 zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach, weshalb das Finanzamt mit Bescheid vom 25.10.2021 die Einkommensteuer schätzte und nach § 164 (1) AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzte. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid erfolgte nicht. Unser Mandantin war im streitigen Jahr verheiratet und erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die mit der Steuerklasse 3 lohnsteuerlich besteuert wurden. Der Ehemann erzielte keine Einkünfte. Der Schätzbescheid, der sich ausschließlich gegen die Ehefrau richtete, kam somit folglich zu einer Nachzahlung, gegen die mit einem Antrag nach § 164 (2) AO im Rahmen der Änderung des Steuerbescheids vorgegangen wurde und die Zusammenveranlagung der Ehegatten beantragt wurde. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab (Bescheid vom 15.03.2022), hob stattdessen die Veranlagung gegen die Ehefrau nach § 164 (2) AO ersatzlos auf (Bescheid vom 15.03.2022) und verwies auf das Verstreichen der Festsetzungsfrist zum 31.12.2020. Gegen diese Bescheide wurde jeweils innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt. Ergänzend: Tatbestände einer Pflichtveranlagung nach § 46 (2) EStG liegen nicht vor. Wie würdigen Sie den Sachverhalt, und sehen Sie die Möglichkeit, die Zusammenveranlagung gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen?
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