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§ 52 AO,§ 10b EStG

In meiner Mandantschaft befindet sich eine Golfclub KG und ein gemeinnütziger Förderverein, der den Sport-Unterricht von Jugendlichen unterstützt. Die Golfclub KG hat etwa 750 Gesellschafter, der Förderverein etwa 50 Mitglieder, der größte Teil dieser Mitglieder ist auch Gesellschafter der Golfclub KG. Der gemeinnützige Förderverein hat in den letzten 30 Jahren den Golfunterricht von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr durch die Zahlung einer pauschale Summe an die Golfclub KG bezuschusst. Die Golfclub KG bietet den Kindern und Jugendlichen wöchentlich die Möglichkeit, an mehreren sogenannten Jugendtrainings teilzunehmen. Die Kosten des Jugendtrainings rechnen die auf der Anlage tätigen selbstständigen Golflehrer direkt mit der Golfclub KG ab. Diese Unterrichtskosten betragen im Jahr regelmäßig rund 20.000 €. Der Unterricht kann von allen Kindern und Jugendlichen wahrgenommen werden, die Interesse an dem Erlernen des Golfsports haben, egal ob die Eltern oder sie selber Gesellschafter der Golfclub KG sind oder nicht. Die Qualität des Unterrichts richtet sich an den Breitensport. An diesem Sportunterricht nehmen etwa 250 Kinder unterschiedlichen Alters regelmäßig teil. Stellt sich für ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen dieses Breitensport-Golf-Unterrichts heraus, dass es besondere Talente oder eine besondere Leistungsfähigkeit besitzt und deshalb speziell und einzeln unterrichtet werden sollte, so mussten diese Kosten von den Eltern selber getragen werden. Der gemeinnützige Förderverein hat stets streng darauf geachtet, keine einzelnen Kinder oder Jugendliche mit einer Unterichtsbezuschussung zu fördern. Die Golfclub KG plant, im kommenden Winter erstmals spezielle Leistungsgruppen von Jugendlichen zu bilden. Es sollen acht Leistungsgruppen zu je zehn Jugendlichen für speziellen Leistungs-Golf-Unterricht in der Gruppe angeboten werden. Die Kriterien der Leistungsgruppen sind regelmäßige Teilnahme am Basisunterricht während der Sommersaison, Teilnahme an mindestens fünf clubinternen und fünf regional organisierten Turnieren, Verbesserung des persönlichen Handicaps (Leistungseinordnung eines Golfspielers) um mindestens 20 % während der Sommersaison, Bereitschaftserklärung, auch in der kommenden Sommersaison regelmäßig am Basisunterricht und am Turniergeschehen teilzunehmen. Nun zu meiner Frage: Die Kosten des Golfunterrichts dieser Leistungsgruppen möchte der gemeinnützige Förderverein vollständig übernehmen und der Golfclub KG ersetzen. Der Förderverein hat dafür mehrere Golfsportbegeisterte gewinnen können, die sich bereiterklärt haben, hierfür zweckgebundene Spenden zu entrichten. Diese zweckgebundenen Spenden werden die Unterrichtskosten der Golflehrer vollständig abdecken. Eine Eigenbeteiligung der Golfclub KG soll es nicht geben. Zur Erläuterung: Es besteht dabei durchaus die Möglichkeit, dass sich ein Kind eines solchen Spenders in einer Leistungsgruppe befindet. Falls dies der Fall ist, handelt es sich jedoch um eine Ausnahme. Die Aufnahmekriterien für die Aufnahme in eine solche Leistungsgruppe hängt nicht von der Spendenbereitschaft eines Elternteils ab. Darf der Förderverein solche zweckgebundenen Spenden annehmen, und darf der Förderverein eine solche spezielle Förderung unterstützen? Ist eine solche Spitzen-Förderung besonders talentierter Jugendlichen noch als gemeinnützig zu betrachten?
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