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§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO,§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO,§ 24 EStG,Änderung wegen neuer Tatsachen

Sachverhalt b) Chronologie/Historie 1.Steuerpflichtiger A (Gesellschafter-Geschäftsführer) verkauft GmbH an Dritte mit Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages und unter anderen Verzicht auf Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung 2. Zufluss im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (GewB §15) - Einnahme als Betriebseinnahme mit Abführung Umsatzsteuer und Berücksichtigung Betriebsausgaben 3) Aufgrund Insolvenzverfahren der verkauften GmbH und der damit verbundenen Rückforderungen entstehen seit Insolvenzverfahren jährliche Kosten (Rechtsanwalt etc.) bei A und werden bei Einkommensteuerklärung als Einkünfte auf Gewerbebetrieb berücksichtigt. 4) Seit 2012 Berücksichtigung Einkünfte aus GewB und Festsetzung durch übereinstimmenden Steuerbescheid durch FA. Teilweise Aufhebung Vorbehalt d. Nachprüfung. 5) Bei Außenprüfung Veranlagungszeitraum 2018 bis 2020 lt. Prüfungsbericht Beanstandung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Gemäß Urteil vom 12.06.1996 (Az.: XI R 43/94) Umqualifizierung als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG – In Aufhebungsvertrag keine eindeutige Formulierung für Zuordnung der Einkünfte. 6)Folglich Änderung Steuerbescheide für 2018 bis 2020: Nachteil für Steuerpflichtigen, da Wegfall Verluste aus Gewerbebetrieb und Deckelung der sonstigen Eink. auf 0 €. 7)Zusätzlich geänderte Steuerbescheide für 2016-2017 mit Umqualifizierung der Einkünfte aus GewB (mit Änderungen des Sachverhaltes a). Fragen: 1) Sehen Sie eine Möglichkeit, dass der festsetzungsverjährte Sachverhalt seit 2012 (Tatsachen sind dem Finanzamt bekannt ohne Änderung der erklärten Einkünfte) als Grundlagenbescheid dienen kann und damit die Umqualifizierung in 2019 durch Betriebsprüfung nicht erfolgen darf? Erklärung der Einkünfte aus Gewerbetrieb wurde jährlich immer angesetzt und nicht beanstandet. 2) Wenn Beanstandung der Außenprüfung 2018-2020 korrekt, ist eine Änderung vor dem Prüfungszeitraum 2016-2017 durch FA korrekt? 3)Sehen Sie eine andere Lösungsmöglichkeit, um den Beanstandungen des Finanzamtes entgegenzutreten?
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