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Verfahrensrecht,Festsetzungsfrist,Korrekturnorm

Einzelunternehmer erbt im Jahr 2009 eine Geschäftsimmobilie von der Mutter, in der der Einzelunternehmer seit vielen Jahren sein Unternehmen betreibt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung legt das Finanzamt das bebaute Grundstück ein auf der Basis einer Wertfindung der Bank. Es erfolgt eine Aufteilung in Grundstück und Gebäude. Das Grundstück wird zu einem Wert von 600 € pro qm berechnet. Im Jahr 2018 entnimmt der Stpfl. einen Teil der Büroräume und qualifiziert diese in Wohnraum. Es handelt sich um ca. 30 % des Gebäudes, um es für private Zwecke zu nutzen. Im Entnahmewert ist auch ein Quotenanteil des Grundstücks mit enthalten, und zwar derartig, dass der Grundstücksgutachter der Ansicht ist, das ca. die Hälfte des Grundstücks aufgrund einer sogenannten Hinterlandbewertung nur zu 300 € angesetzt werden kann. Der Prüfer akzeptiert die Bewertung des Gutachters, ändert aber den Einlagewert aus dem Jahre 2009 in der Eröffnungsbilanz 2017. Die Differenz setzt er gegen Kapital. Die Bescheide sind seit dem Jahre 2010 erteilt nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO. Ist eine solche Korrektur zulässig?
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