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Finanzamt,Steuererklärung

Der Steuerpfl. erwirbt zwei Gebäude (Ort A), die über einen Zeitraum von fünf Jahren (2014–2018) saniert werden. Die Denkmalschutzbehörde stelle keine Endbescheinigung nach Fertigstellung des gesamtem Gebäudes gem. § 10f EStG aus, sondern fünf jeweilge Jahresbescheinigungen. Der Steuerpflichtige wohnte bis 2017 im Ort B, d.h. nicht in den sanierten Gebäuden. Das Finanzamt stellt bei einer Prüfung 2020 Folgendes fest: 1. Der Steuerpflichtige wohnte 2014–2017 nicht in den sanierten Gebäuden. 2. Das bisherige Finanzamt ist für den Ort B nicht zuständig, es erfolgte die Abgabe an das neue Wohnsitzfinanzamt (Ort A, Lage der sanierten Gebäude). Da ein Objekt vermietet wurde, ist die erste Bescheinigung aus dem Jahr 2014 gem. § 11b EStG geltend gemacht worden. Die Folgebescheinigungen 2015 ff. wurden dem Finanzamt für das Objekt im Ort A wahrheitsgemäß unter Angabe der tatsächlichen Wohnadresse im Ort B angegeben. Der Fehler wurde weder von der Kanzlei noch vom Finanzamt entdeckt. Die Erklärungen wurden somit unter der tatsächlichen Wohnadresse eingereicht, das Finanzamt bemerkte auch nicht, dass die Sanierung des Objekts unter einer anderen Adresse durchgeführt wurde. Können die Jahre 2014–2017 ggf. trotzdem wegen neuer Tatsachen korrigiert werden? Wann würden dann die Abschreibungen aus den Bescheinigungen der Jahre 2014–2017 steuerlich geltend gemacht werden können? Würde der AfA-Zeitraum dann erst ab dem Jahr 2018 beginnen? Würde AfA-Volumen verloren gehen?
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