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Steuerhinterziehung,Unberechtigter Steuerausweis,Selbstanzeige

Die Mandantschaft wendet die Kleinunternehmerregelung an; die Gutschriften des Weinkommissionärs über die Ablieferung von Trauben weist USt offen aus. Sofern in den Vorjahren die USt auch offen ausgewiesen wurde, diese aber aufgrund der Kleinunternehmerreg. nicht an die Behörde gemeldet/abgeführt wurde von der Vorberaterin, sind die Vorjahre zu korrigieren – Stichwort strafbefreiende Selbstanzeige. Wie viele Jahre sind zurückzukorrigieren?
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