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Zinssatz,Anpassung

Das FA hat Hinterziehungszinsen festgesetzt, die auch eine Verzinsung ab dem 01.01.2019 beinhalten. Die Berechnung der Verzinsung erfolgt nach § 238 AO. Das BVerfG (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) hat den Gesetzgeber aufgefordert, die Verzinsung nach § 238 AO rückwirkend ab dem 01.01.2019 neu zu regeln. Allerdings bezieht sich das BVerG nur auf Zinsen im Sinne des § 233a AO. Da die Berechnung der Verzinsung nach § 238 AO sowohl für § 233a AO als auch für § 235 AO Anwendung findet, habe ich entsprechend Einspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Entscheidung gestellt, bis der Gesetzgeber § 238 AO neu regelt. Das FA hat nunmehr mitgeteilt, dass es dem Antrag auf Aussetzung der Entscheidung nicht entsprechen wird, und angekündigt, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Mit welcher Begründung kann dieser Mitteilung entgegengetreten werden, der Aussetzung bis zur Neuregelung des § 238 AO zuzustimmen? Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach dem Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 14.02.2022 nunmehr in § 238 AO die Absätze 1a bis 1c eingefügt werden sollen und damit die Änderung des Zinssatzes sich lediglich auf § 233a AO bezieht und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dies noch geändert werden könnte.
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