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Verfahrensrecht,Änderung Steuerbescheide,Festsetzungsverjährung

Die Steuerbescheide wurden endgültig veranlagt. Jetzt kam dennoch eine Außenprüfung. Es werden folgende Sachverhalte beanstandet: a) Mandant hat nebenberufliche Tätigkeit an der Hochschule – Einnahmen wurden unter Berücksichtigung des Freibetrags erklärt. b) Mandant hat gewerbliches Einkommen aus einer GbR – hier wurde ein Arbeitszimmer erklärt. Die Prüferin will nun den Freibetrag versagen, da das Arbeitszimmer sowohl zur nebenberuflichen als auch gewerblichen Tätigkeit genutzt wird. Das ist u.E. unzutreffend, da der Freibetrag per Gesetz gewährt wird. Das Arbeitszimmer kann max. in der Höhe begrenzt werden, wenn man sagt, dass es für die Hochschularbeiten z.B. zu 20 % genutzt wird und zu 80 % für die gewerbliche Tätigkeit, dann wären die 20 % zu kürzen, aber nicht der FB. Da die Bescheide endgültig sind, stellt sich die Frage, nach welcher Korrekturvorschrift ggf. hier geändert werden kann. Die Zahlen wurden ja erklärt und die Sachverhalte waren vom Grundsatz bekannt. Reicht hier einfach § 173 AO aus – das würde die Bescheide aus meiner Sicht ja dann grds. nicht bestandskräftig werden lassen.
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