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Verfahrensrecht,Vorläufigkeitsvermerk,Änderung Steuerbescheide

Wir haben in den letzten Tagen einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2018 für einen Mandanten erhalten (die festgesetzte Einkommensteuer ist und bleibt null, es wurden auch keine Beträge geändert). Die Änderung bezieht sich auf den Vorläufigkeitstext. Alter Bescheid: vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Ehemanns. Unsere Mandantin hat aber weder Einkünfte aus VuV noch einen Ehemann. Der Vorläufigkeitsvermerk war also nicht richtig bezeichnet. Der neue Bescheid enthält den „richtigen“ Vorläufigkeitsvermerk, wie er auch in den Bescheiden 2017 und 2019 enthalten ist. Der richtige Vorläufigkeitsvermerk stellt die negativen Einkünfte aus einer bestimmten selbstständigen Tätigkeit vorläufig (da sich bisher aus dieser Tätigkeit nur Verluste aufgehäuft haben). Wir fragen uns, ob das Finanzamt den Bescheid einfach so verbösern darf. Auch wenn die Beschwer im Moment nicht gegeben ist (Steuer 0), aber wenn die Verluste einmal gestrichen werden, dann könnte sich ja eine Beschwer ergeben. Das Finanzamt wird sich wohl bei der Änderung auf § 129 AO berufen, oder?
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