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Rückabwicklung,Korrektur

Ein Mandant hat im Jahr 2019 zwei Eigentumswohnungen verkauft, was aber im Jahr 2021 aufgrund von Problemen beim Bau rückabgewickelt wurde. Handelt es sich hier um ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO, oder muss der Mandant den Verkauf im Jahr 2019 endgültig versteuern?
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