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Zinsen,Berechnung

Ich habe eine Frage zum Beginn der Zinsfestsetzung, hier exemplarisch für das Jahr 2012. Für unsere Mandantin wurden mit Steuerbescheid vom 05.03.2014 Steuern in Gesamthöhe von 169.069,51 € festgesetzt. Die Steuern wurden am 24.03.2014 bezahlt. Mit Datum vom 24.01.2015 wurde eine geänderter Steuerbescheid für das Jahr 2012 erlassen mit einer weiteren Nachzahlung in Höhe von 2.208,47 €. Mit Datum von 20.07.2021 wurde erneut ein geänderter Steuerbescheid für das Jahr 2012 erlassen. Dieser Steuerbescheid führte zu einer Erstattung in Höhe von 45.471,00 € und der Auszahlung von Zinsen. Mit Datum von 29.04.2022 wurde wieder ein geänderter Steuerbescheid für das Jahr 2012 erlassen. Nun wurden wieder Steuern in Höhe von 170.939,00 € festgesetzt mit einer Nachzahlung in Höhe von 45.108,00 €. Das Finanzamt hat in dem letzten Bescheid die Zinsfestsetzung auf den Betrag von 45.100 € ab dem 01.04.2014 festgesetzt. Meine Fragen sind: 1. Meines Erachtens kann der Zinslauf in diesem Fall nicht am 01.04.2014 beginnen, da die Steuerschuld auf den Ursprungsbescheid in Höhe von 169.069,51 € am 24.03.2014 bezahlt wurde und auch die nachträgliche Festsetzung in Höhe von 2.208,47 € entrichtet wurde. 2. Meines Erachtens kann der Zinslauf somit nur beginnen mit der Erstattung in Höhe von 45.108,00 € und dann erst mit Datum vom 20.07.2021. 3. Und wenn ich richtig liege, was ist die Rechtsgrundlage dafür? Das Finanzamt behauptet jetzt erst einmal, die erstatteten Zinsen aus der Vergangenheit kann sich das Finanzamt wieder holen.
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