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Verein (gemeinnützig),Rechnungslegung,§ 63 AO

Ich habe eine Mandatsanfrage eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins, der nur einen ideellen Bereich hat und eine kleine Vereinsgaststätte verpachtet. Insgesamt ist er Kleinunternehmer und es entstehen keine Steuern. Der Verein ist nicht buchführungspflichtig. Der Sportverein hat aber mehrere Abteilungen und viele Mitglieder (zumeist Kinder). Er erstellt seine Buchhaltung selbst, bisher in Excel. Excel kann nach den GoBD (zuletzt BMF vom 28.11.2019) nicht für die Buchhaltung verwendet werden. Eine Softwarelösung oder Beauftragung einer Buchhaltung ist dem Verein zu teuer. Jetzt kamen wir auf folgende Idee, da die Beleganzahl auch überschaubar ist. Ich habe von einer registergestützten Belegverwaltung gehört, die Aufzeichnungen manuell erstellt. Es werden nicht Bank und Kasse mit den entsprechenden Buchungssätzen Soll/Haben/Konto/Gegenkonto gebucht, sondern die Belege werden sinnvoll nach Kategorien (entsprechend den Buchhaltungskonten, z. B. Mitgliedsbeiträge oder Portokosten) in einem Ordner mit ausführlichem Register abgelegt und aufbewahrt. Die Ablage könnte laufend chronologisch erfolgen, eventuell mit Belegnummern fortlaufend versehen werden, und zum Jahresende wird die jeweilige Kategorie aufaddiert und der Tippstreifen abgeheftet. Die Summen werden dann in ein Summenblatt auf dem Ordner eingetragen und in die EÜR bzw. Steuererklärung übernommen. Alles erfolgt analog. Erst die Steuererklärungen werden in Elster erstellt und dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Es wird auf die freiwillig erstellte Buchführung verzichtet und eine geordnete Belegablage nach § 146 Abs. 5 AO erstellt. Ist das rechtlich möglich? Gibt es Rechtsvorschriften, die dem entgegenstehen? Bitte um Angabe mit Rechtsquellen.
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