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Verfahrensrecht,Steuerhinterziehung,Versuchsstrafbarkeit

Die Einkommensteuererklärung 2016 wurde bei der Finanzverwaltung eingereicht. Bei den Einkünften nach § 19 EStG fehlte die Kapitalauszahlung einer Versicherung. Die Versicherung hat die entsprechende Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Im Veranlagungsverfahren hat das Finanzamt die Einkünfte um die fehlenden 70.000 € erhöht. Die Zuordnung zum § 19 EStG ist unstreitig. § 150 Abs. 7 Satz 2 AO gilt erst für Besteuerungszeiträume nach 31.12.2016. Finanzverwaltung geht von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aus und möchte das Verfahren gegen eine Geldzahlung beenden. Nach § 370 Abs. 4 AO sind Steuern dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Nach der Einreichung der Erklärung gibt es nur einen Bescheid, der die materiell richtige Steuer ausweist. Ist damit überhaupt eine Steuerhinterziehung gegeben?
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