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Verfahrensrecht,Rückwirkendes Ereignis,Liebhaberei

Sehr geehrte Damen und Herren, ein MAndant hat seit 2007 ein (nebenberfuliches) Gewerbe angemeldet. Er hat außer den Jahren 2016 und 2020 (Gewinnjahre) nur Verluste erzielt. Bis zum Jahr 2020 ergab sich ein Totalverlust von ca. 5.000 €. Die Verlustjahre standen unter Vorläufigkeit nach § 165 AO. Die Gewinne aus 2016 und 2020 wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert. Nunmehr hat das Finanzamt für alle Jahre Liebhaberei festgestellt und die Bescheide, die unter Vorläufigkeit standen zum Nachteil des Mandanten geändert. Die Bescheide 2016 und 2020 wurden wegen Bestandkraft nicht geändert. Frage: Ist die Einstufung als Liebhaberei für den Gesamtzeitraum 2007 bis 2020 als ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit und wenn ja, führt das dazu, dass die bestandskräftigen Bescheide der Jahre 2016 und 2020 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden können? Vielen Dank für Ihre Erläuterungen, die immer sehr hilfreich sind! Mit freundlichen Grüßen Lothar Th. Jasper
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