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Verfahrensrecht,Steuerverkürzung,Haftung

Wir vertreten mehrere GmbHs, die im Immobilienbereich tätig sind. Durch Verkäufe von Immobilien sind im VAZ 2020 erstmals nach Verlusten in Vorjahren hohe steuerpflichtige Gewinne entstanden. Vorauszahlungen wurden bisher keine festgesetzt. Der Jahresabschluss 2020 wurde bereits Anfang 2021 von uns erstellt. Der Geschäftsführer wünscht eine möglichst späte Abgabe der Steuererklärungen 2020, da er „mit dem Geld für die zu erwartenden Steuerzahlungen bis dahin in anderen Projekten arbeiten möchte“. Voraussichtlich werden also die 2020er Steuererklärungen erst zum Ende der verlängerten Abgabefrist Ende August 2022 eingereicht. Fragen: 1. Stellt es eine Steuerverkürzung dar, wenn mit der Abgabe der fertig vorbereiteten Steuererklärungen 2020 gewartet wird bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist am 31.08.2022? 2. Sind wir als StB-Gesellschaft mit in der Haftung, falls die GmbH bei Fälligkeit der Steuernachzahlungen zahlungsunfähig ist?
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