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Einspruch,Aussetzung der Vollziehung,Einstellung der Vollstreckung

Sachverhalt: Es wird ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 schätzweise an den Steuerpflichtigen erlassen. Innerhalb der Einspruchsfrist überträgt der Steuerberater des Steuerpflichtigen die zutreffende Steuererklärung und legt gegen den Schätzbescheid keinen Einspruch ein. Nach Einreichung der zutreffenden Erklärung wird das Finanzamt 15 Monate nicht tätig, der Einspruch wird weder betätigt noch nachgefragt und bleibt bis heute unbearbeitet liegen. Dennoch vollstreckt die Vollstreckungsstelle nach 15 Monaten, ohne Zwischennachricht oder Mahnung, die Beträge aus dem Vollstreckungsbescheid incl. SZ. Fragen: 1. Gilt die Einreichung der zutreffenden Steuererklärungen konkludent als Einspruch? 2. Wenn gegen den Schätzbescheid kein förmlicher Einspruch eingelegt worden ist, die zutreffende Steuererklärung jedoch dem Finanzamt zur zutreffenden Veranlagung vorliegt, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich? 3. Besteht keine Verpflichtung des Finanzamts, wenn die zutreffende Steuererklärung vorliegt, aus eigener Veranlassung die AdV auszusprechen, insbesondere, wenn sich aus der zutreffenden Steuererklärung ein Steuerguthaben ergibt? 4. Sieht die Abgabenordnung eine Regelung vor, nach der die Finanzverwaltung nach 15 Monaten der Untätigkeit Vollstreckungen nicht unangekündigt vornehmen darf? 5. Gibt es eine gesetzliche Grundlage, nach der in einem solchen Fall keine Säumniszuschläge berechnet werden, oder gibt es eine Kulanzanweisung?
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