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Korrektur,Steuerbescheid

Sachverhalt: Herr M hat seit dem Jahr 2015 einen Gewerbebetrieb (Betrieb von Spielautomaten) und zusätzlich zum 1.1.2017 eine Gaststätte eröffnet. Herr M hat seine Steuererklärungen bisher selbst erstellt. Die Vorlaufkosten für die Gaststätte aus dem Jahr 2016 von 6.200 € + MwSt. hat Herr M als Instandhaltungskosten im Jahr 2017 in der Gewinnermittlung 2017 berücksichtigt. Im Jahr 2021 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2017–2019 statt. Das Finanzamt hat die Vorlaufkosten 2016 aus der Gewinnermittlung 2017 gestrichen. Ebenso wurde die Mehrwertsteuer auf die Vorkosten 2016 nicht als Vorsteuer im Jahr 2017 berücksichtigt. Laut Finanzamt sind die Kosten im Jahr 2016 zu berücksichtigen. Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde im Jahr 2018 vom Finanzamt erlassen und ist rechtskräftig. Eine Umsatzsteuererklärung für die Gaststätte hat Herr M für das Jahr 2016 bisher nicht abgegeben. Ein Umsatzsteuerbescheid 2016 ist auch nicht vom Finanzamt ergangen. Frage: Können die Vorlaufkosten im Jahr 2016 als Betriebsausgaben noch berücksichtigt werden (evtl. § 174 AO)? Kann für das Jahr 2016 die Vorsteuer noch nachgereicht werden, da bisher noch kein Umsatzsteuerbescheid 2016 ergangen ist? Das Finanzamt hat für Herrn M, seine Ehefrau und seine zwei Kleinkinder sowie für seinen Vater und seine Mutter jeweils Eigenverbrauch angesetzt! Kann das Finanzamt Eigenverbrauch für Vater und Mutter ansetzen, wenn der Vater eigenes Arbeitseinkommen hat?
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