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§ 169 AO,§ 171 AO

Die Kanzlei hat am 29.12.2017 für 2016 die Einkommensteuererklärung abgegeben. In der Anlage zur Einkommensteuererklärung wurden zahlreiche Beteiligungsgesellschaften (Mitunternehmerschaften) aufgeführt. Unter anderem lag das Ergebnis der X-GmbH & Co. KG noch nicht vor. Deshalb wurde unter Angabe der Gesellschaft und der Steuernummer formuliert „Gewinnanteil geschätzt € 20.000,00“. Wie jetzt festgestellt wurde, wurde der Feststellungsbescheid am 10.06.2020 an die X-GmbH & Co. KG erteilt. Eine Auswertung durch das Wohnsitz-Finanzamt erfolgte bisher noch nicht. Da die Zweijahresfrist gemäß § 171 Absatz 10 AO nicht eingehalten wurde, stellt sich die Frage, ob ein Anspruch darauf besteht, dass wegen Nichtauswertung des Feststellungsbescheids vom 10.06.2020 der Gewinnanteil an der X-GmbH & Co. KG mit 0 € anzusetzen ist.
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