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zinslose Stundung,Zahlungsverjährung

Mandant erhielt vom Finanzamt am 25.03.2022 ein Schreiben, dass die zinslose Stundung gemäß § 25 ErbStG durch den Wegfall der Belastung am 25.06.2019 beendet ist und die gestundete Steuer in Höhe von 119.570 € am 25.07.2019 zur Zahlung fällig war. Hintergrund ist, dass der Großvater des Mandanten im April 1990 verstorben war; für eine Immobilie hatte er einen Nießbrauch zu Gunsten seiner nicht verheirateten Partnerin eingetragen, die am 24.06.2019 verstorben ist. Offensichtlich wurde die Erbschaftsteuer auf den Nießbrauch damals gestundet und nicht abgelöst. Erbe des Großvaters war zuerst seine Tochter (Mutter des Mandanten), die im Juni 2002 verstarb; der Nießbrauch für die Partnerin lief aber bis zu deren Lebensende am 24.06.2019 weiter. Im Schreiben vom 25.03.2022 des FA wurde der Mandant als Rechtsnachfolger der Mutter genannt. Neben der gestundeten Erbschaftsteuer von 119.570 € soll der Mandant zusätzlich 38.256 € Säumniszuschläge bezahlen; beide Beträge wurden mit Mahnung des FA vom 28.03.2022 angefordert. Kann der Mandant sich auf eine Verjährung berufen bzw. ist er als Erbe der Mutter (Tochter des Großvaters) überhaupt verpflichtet, die gestundete Steuer zu zahlen? Die mit dem Nießbrauch belastete Immobilie hat der Mandant von seiner Mutter geerbt. Gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 ErbStG gilt der im Jahr 2009 abgeschaffte § 25 ErbStG weiter.
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