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Verfahrensrecht,Änderung Steuerbescheide,Festsetzungsverjährung

Es besteht eine GmbH & Co. KG. Bis zum Kalenderjahr 2014 bestand die Gesellschaft aus dem Gesellschafter A (Gesellschafterskapital 12.000 €/30 %) und dem Gesellschafter S (Gesellschaftskapital 28.000 €/70 %.). Der Gesellschafter A ist im Juni 2014 verstorben. Er wurde beerbt von seiner Ehefrau, jetzt Gesellschafterin B. Die Ehefrau (B) verstarb im Kalenderjahr 2019 und vererbte ihre Anteile an ihre drei Söhne, die Gesellschafter D, E, F. Im Kalenderjahr 2014, als der Gesellschafter A verstarb, hatte die Gesellschaft ein negatives Bankkonto von 170.000 €. Zum Ausgleich des Kontos gewährte der spätere Gesellschafter D im Kalenderjahr 2014 der GmbH & Co. KG ein Darlehen in Höhe von 170.000 €. Versehentlich wurde auf der Überweisung dieses Darlehens an die GmbH & Co. KG der Text – Gesellschaftseinlage – verwendet. Es wurde deshalb auf das Gesellschafterkonto II des Gesellschafters S der Betrag von 170.000 € als Einlage verbucht. Die Gesellschaft führt zwei Kapitalkonten: Kapitalkonto I – Stammeinlage –/Kapitalkonto II Gewinne/Verluste/Einlagen/Entnahmen. Durch die Verbuchung des als Einlage bezeichneten Darlehens von 170.000 € verringerte sich das zum 01.01.2014 negative Kapitalkonto II des Gesellschafters S auf 1.000 €. Zum 31.12.2020 weist das Kapitalkonto II des Gesellschafters S einen positiven Betrag von 69.000 € aus. Die Kapitalkonten II der Gesellschafter D/E/F sind mit jeweils ca. 45.000 € negativ. Die Gesellschaft soll liquidiert werden. Gleichzeitig möchte der Gesellschafter D die Rückzahlung seines Darlehens in Höhe von 170.000 €. Die Steuerbescheide der Gesellschaft sind bis einschließlich des Kalenderjahres 2019 endgültig. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des berechenbaren Verlusts wird für den Gesellschafter S ein positives Kapitalkonto aufgeführt. Bei Richtigstellung des Kapitalkontos II des Gesellschafters S wird sich ein negatives Kapitalkonto von ca. 100.000 € ergeben, welches dann bei Auflösung der Gesellschaft durch den Gesellschafter S als Aufgabegewinn versteuert werden müsste. Frage: Können die Bescheide der Kalenderjahre ab dem Kalenderjahr 2014 noch geändert und die Kapitalkonten des Gesellschafters S richtiggestellt werden? Dies hätte auch zur Auswirkung, dass bei dem Gesellschafter S dann in den Kalenderjahren 2015–2019 die bisher in der Einkommensteuer verrechneten Verluste der Gesellschaft nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
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