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§ 182 Abs. 1 AO,§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO,§ 351 Abs. 2 AO,Änderung eines Grundlagenbescheids

B. hat die ErbSt-Erklärung und die Feststellungserklärungen des K. im Jahr 2020 angefertigt. Erbin nach K. ist seine Ehefrau. Neffe M. ist Vermächtnisnehmer. Bei der Anfertigung der Erklärungen übersieht B. einen Nachtrag eines neueren Testaments. Er zieht das vorherige Testament als Grundlage heran. Dort war noch ein Vermächtnis für das Einfamilienhaus des K. in Höhe von 1/2 Miteigentumsanteil zugunsten seiner Nichte A. verfügt. Die andere Hälfte sollte nach diesem älteren Testament der Ehefrau des K. zufallen. In der Änderung verfügte K. nun allerdings kein Vermächtnis zugunsten der Nichte A. Die Ehefrau erhielt unter anderem das Einfamilienhaus zu 1/1. B. erklärt indessen fälschlicherweise in der ErbSt-Erklärung 1/2 des Einfamilienhauses als Vermächtnis für A. B. verfasst überdies zwei Feststellungserklärungen für den Grundbesitzwert dieses Einfamilienhausgrundstücks, in denen jeweils zu 1/2 Frau K. und die Nichte A. ausgewiesen sind. Das Erbschaftsteuerfinanzamt erlässt die Erbschaftsteuerbescheide mehr oder weniger erklärungsgemäß. Ferner erlässt es zwei Feststellungsbescheide für den genannten Grundbesitz, einen gegenüber Frau K. und einen gegenüber der Nichte A. In jedem dieser Feststellungsbescheide wird eine Zurechnung zu 1/1 für beide Beteiligte vorgenommen und nicht wie erklärt je 1/2 (!). B. greift die beiden Feststellungsbescheide mit Einsprüchen an, begründet aber nur wegen der Höhe des Grundbesitzwerts. Im Jahr 2021 wird ein Gutachten eingereicht zum Nachweis eines niedrigeren Werts. Über diese Einsprüche ist bis heute noch nicht entschieden worden. Der Erbschaftsteuerbescheid gegenüber Nichte A., der als Erwerb ausschließlich fälschlich das Grundstücksvermächtnis in Höhe von 1/2 enthält, steht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Frage: Der Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert, der noch nicht bestandskräftig ist, ist ein Grundlagenbescheid für den ErbSt-Bescheid, richtig? Man würde also sinnvollerweise nun den noch anhängigen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid für den Grundbesitz erweitern mit der Maßgabe, dass der A. aufgrund des Fehlers des B. bzw. des geänderten Testaments gar kein Anteil an dem Feststellungsgegenstand (Einfamilienhaus) zuzurechnen ist. Dagegen ist Frau K. 1/1 zuzurechnen. Richtig? Haben Sie ggf. noch weitere Hinweise?
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