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§ 370 AO,§ 371 AO,§ 378 AO,§ 15 StGB,Leichtfertige Verkürzung vs. Steuerhinterziehung

Ein Mandant hat bisher Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit im Rahmen der Einkünfte nach § 19 EStG in falscher Höhe angesetzt. Laut seiner Aussage wurde dem Vorberater der Arbeitgeberwechsel mitgeteilt, und er hat sich auf die korrekte Einarbeitung der geänderten Entfernungspauschale verlassen. Zwar wurden ihm sämtliche Einkommensteuererklärungen zur Durchsicht und anschließender Unterschrift vorgelegt, jedoch hat er diese ohne Durchsicht im Vertrauen auf die korrekten Angaben unterzeichnet. Im Verlauf eines Telefonats sind nunmehr die fehlerhaften Angaben für die Jahre 2008 bis 2020 erkannt worden. Dabei ergeben sich bei dem Ansatz der korrekten Entfernungskilometer jährliche Nachzahlungsbeträge ohne Zinsen in Höhe von ca. 1.600 €. Die Bescheide für die Jahre bis 2020 sind festgesetzt worden. Der Bescheid des Jahres wurde im Jahr 2021 erlassen. Bei der Erstellung der nun anstehenden Selbstanzeige stellen sich folgende Fragen: 1. Da der Gesamtbetrag unter 25.000 € liegt und ein Vorsatz nicht zu unterstellen sein dürfte, müsste es sich m.E. um eine Steuerverkürzung handeln. Sind Sie auch dieser Ansicht? 2. Angaben über wie viel Jahre müssen im Rahmen der Selbstanzeige dem Finanzamt gegenüber vorgelegt werden, um den Anforderungen der Selbstanzeige gerecht zu werden (alle Jahre ab 2008, die Jahre 2011–2020 oder nur die letzten fünf)? 3. Wenn sämtliche Jahre dem Finanzamt gegenüber berichtigt vorgelegt werden, wird bei einer Steuerverkürzung nur der Fünfjahreszeitraum sanktioniert, oder werden durch das Finanzamt bei Vorlage von zehn oder mehr Jahren für diese Zeiträume geänderte Bescheide erlassen?
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