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Berichtigungsvorschrift,Änderung von Steuerbescheiden im Klageverfahren,Vorläufigkeit von Steuerbescheiden

Eine Mandantin veräußert einen GmbH-Anteil (Beteiligung 24,5 %) zum Veräußerungspreis i.H.v. 400.000 € an die GmbH. Die Anschaffungskosten betrugen 7.500 €. Das Finanzamt ermittelt den Wert der Beteiligung zum Veräußerungszeitpunkt mit 140.000 €. Die Differenz zum Verkaufspreis i.H.v. 260.000 € wurde als vGA bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Da die endgültige Höhe des Geldzuflusses noch nicht feststand, erging der ESt-Bescheid „vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen, da die endgültige Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte npch nicht feststeht“. Wegen einer anderen Rechtsstreitigkeit wurde Einspruch gegen den Bescheid erhoben. Es erging eine Einspruchsentscheidung. Zwischenzeitlich ist ein FG-Verfahren wegen der anderen Streitigkeit in der Sache anhängig. In diesem Verfahren vertritt das FA die Auffassung, dass es sich bei dem Veräußerungsgewinn nicht um eine vGA handele, sondern um einen Veräußerungsgewinn, der als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern sei. Können die Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert werden, obwohl der VdN ausschließlich die Einkünfte aus Kapitalvemögen betrifft?
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