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Verfahrensrecht,§ 175 AO,§ 177 AO

Ein Mandant betreibt eine PV-Anlage und hat am 31.1.2022 die Vereinfachungsregelung gemäß BMF-Schreiben vom 2.6.2021. Die Voraussetzungen hierfür liegen unstreitig vor. Nun wurde ein geänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 erlassen. Die Änderung erfolgte nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aufgrund der Beteiligung an einem Schiffsfonds. Können die Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage des Jahres 2014 (1.817 € Gewinn) aufgrund der fingierten Liebhaberei vollständig von der Besteuerung ausgenommen werden oder greift hier der Änderungsrahmen des § 177 AO? Es handelt sich vorliegend ja nicht um Fehler bei der Festsetzung der Steuer, sondern um die Ausübung des durch den BMF eröffneten Wahlrechts auf Liebhabereifiktion.
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