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Verfahrensrecht,Vorläufigkeitsvermerk,Korrekturnorm

Mein Mandant hat seit 2009 folgenden Vermerk in seinen Einkommensteuerbescheiden: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil zur Zeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann.“ Mein Mandant hatte über 30 Jahre lang Gewinne erwirtschaftet. Erstmals im Jahr 2007 entstanden Verluste. Aufgrund seines Alters hat er den Betrieb umstrukturiert und die jährlichen Verluste reduziert. Seit 2016 bis aktuell (ESt-Bescheid 2019) wurden Gewinne zwischen 1.000 € und 5.000 € ausgewiesen. Wie lange kann das Finanzamt die Bescheide vorläufig erlassen, ohne die Gewinnabsicht zu prüfen? Falls es die Gewinnerzielungsabsicht ablehnt, wie weit zurück können die Bescheide geändert werden?
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