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§ 10d EStG,Verlustrücktrag,Beschränkung

Unser Mandant, ein Einzelunternehmer, hat im Jahre 2017 Privatinsolvenz angemeldet. Von der Insolvenzverwalterin war unsere Kanzlei beauftragt, Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 zu erstellen und einzureichen. Welche Arbeit für das Jahr 2016 gemacht und wie veranlagt wurde, ließ sich seinerzeit nicht recherchieren. Nunmehr sind 2017 und 2018 veranlagt, jeweils mit Verlusten. Es erging außerdem eine „Mitteilung (das Wort Bescheid ist durchgestrichen und das Wort Mitteilung handschriftlich eingetragen!) ü ges. Festst. d verbl. Verlustvortrages zur Einkommensteuer 31.12.2017“. Diese Mitteilung sagt aus, dass ein Verlustrücktrag nach 2016 (erhebliche Menge) durchgeführt worden sei. Dabei ist in dieser „Mitteilung“ der gesamte Bereich „Rechtsbehelf“ durchgestrichen. In der abgegebenen Einkommensteuererklärung 2017 war unter der Rubrik „Beschränkung des Verlustrücktrags“ eine Null eingetragen. Es wurde nicht leer belassen. Ist es zulässig, dass das Finanzamt – evtl. von Amts wegen wegen der Insolvenz und offenen Rückständen – eine solche Änderung vornimmt – oder nicht zulässig? Wie können wir verfahren? Der geänderte ESt-Bescheid 2016 wurde ebenfalls erlassen, ändert einen uns nicht bekannten Bescheid vom 27.12.2017 – wir vermuten, dass es sich um einen Schätzbescheid gehandelt hat, zumal auch der „Vorbehalt der Nachprüfung“ darauf war. Im geänderten Bescheid steht auf dem Original – allerdings durchgestrichen – „der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben“. Wir verstehen auch diese Vorgehendweise nicht. Bitte um Beratung, ob hier verfahrensrechtlich vorgegangen werden soll oder nicht.
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