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Verspätungszuschlag,Änderung,Aufhebung

Sachverhalt Ein unstreitig unbeschränkt steuerpflichtiges Ehepaar, das unstreitig die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt, war unstreitig verpflichtet, für das Jahr 2019 eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Nach Ablauf der gesetzlichen und der behördlichen Abgabefrist reichte der Ehemann eine Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein, die nur seine eigenen Besteuerungsgrundlagen enthält und zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, einem negativen zu versteuernden Einkommen und einer festzusetzenden Steuer von 0 € führte. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Einkommensteuerbescheid des Ehemanns wurde für die Ehefrau im Wege der Schätzung ein Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen, der unter Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen zu eine Steuernachforderung führte und mit dem ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde. Vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Einkommensteuerbescheid der Ehefrau legte die Ehefrau gegen ihren Einkommensteuerbescheid und den Verspätungszuschlag Einspruch ein. Gleichzeitig reichten die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung ein, in der die Zusammenveranlagung gewählt wurde und die zu einem zu versteuernden Einkommen von 0 € führte. Aufgrund der anrechenbaren Steuerabzugsbeträge der Ehefrau ergab sich ein Steuerguthaben. Das Finanzamt setzte die Steuern gemäß der gemeinsamen Steuererklärung der Eheleute fest, der Verspätungszuschlag wurde jedoch nicht aufgehoben. Frage: Ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags trotz einer Steuer von 0 € rechtmäßig?
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