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Steuerbescheid,Ändern

Sachverhalt: Wir haben einen Mandanten der Einkünfte als Impfarzt im 5-stelligen Bereich erzielt hat. Von diesen Einkünften kann er die Übungsleiterpauschale noch abziehen. Die Einkünfte abzüglich der Übungsleiterpauschale haben wir in der Steuererklärung erklärt. Das Finanzamt hatte hierzu noch Rückfragen und forderte die entsprechenden Belege an. Diese haben wir dem Finanzamt eingereicht. Jetzt kam der Steuerbescheid. In diesem wurden die Einkünfte als Impfarzt komplett NICHT berücksichtigt und es standen auch keine Erläuterungen dazu im Bescheid. Der Mandant hat eine weitere selbständige Tätigkeit als Arzt, wo er im Veranlagungsjahr einen Verlust erzielt hat. Hierzu steht im Bescheid folgende Erläuterung: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil zurzeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Vorläufigkeit umfasst auch die damit zusammenhängenden nachrangigen Fragen der Höhe der Betriebseinnahmen und der abziehbaren Betriebsausgaben.“ Frage: Für uns stellt sich die Frage, ob wir gegenüber dem Finanzamt tätig werden müssen, da die Einkünfte als Impfarzt im Bescheid fehlen. Unserer Auffassung nach müssen wir nichts unternehmen, da ja die Einkünfte in der Steuererklärung erklärt wurden und es auch diesbezüglich Schriftverkehr mit dem Finanzamt gab. Kann das Finanzamt den Sachverhalt noch einmal aufrollen z.B. wenn es im Folgejahr merkt, dass die Einkünfte im Bescheid fehlen? Der vorliegende Steuerbescheid ist nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bescheid ist nach § 16S Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO teilweise vorläufig. Kann der in den Erläuterungen angesprochenen Vermerk zur Vorläufigkeit hinsichtlich der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als weiterer Arzt auch auf die Einkünfte als Impfarzt angewandt werden?
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