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§ 173 AO,§ 174 AO

Mandant M ist Musiker und erzielte im Jahr 2019 ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, dies in seinem Einzelunternehmen EU und zudem als Mitglied einer Band (GbR). Im Einzelunternehmen sind dabei sämtliche Betriebsausgaben erklärt worden, die aber zum Teil Sonderbetriebsausgaben in der GbR wären. Beide Bescheide sind ergangen und rechtskräftig (kein VdN). Die Einkünfte aus der GbR sind leicht höher als die Einkünfte aus dem Einzelunternehmen. Wegen der Voraussetzungen für die Beantragung einer Corona-Überbrückungshilfe sollte der Anteil der Einkünfte aus dem Einzelunternehmen aber höher sein als das Beteiligungsergebnis aus der GbR. Dies könnte bei einer korrekten Zuordnung der anteiligen Betriebsausgaben als Sonderbetriebsausgaben bei der GbR erreicht werden. Frage: Wenn wir dem Finanzamt mitteilen, dass die Betriebsausgaben des EU zu kürzen sind, sollte dies doch nach § 173 I S. 1 AO möglich sein, da zuungunsten des Steuerpflichtigen. Ist es im Anschluss möglich, den Bescheid der GbR gem. § 174 AO zu ändern?
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