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Verfahrensrecht,Schätzungsbefugnis,Aufbewahrungspflichten

Ein Mandant, der als Automatenaufsteller tätig ist, wird steuerlich für die Veranlagungszeiträume 2015–2017 geprüft. Im Prüfungszeitraum hat mein Mandant zehn bis zwölf Geldspielgeräte, in der Regel in Gaststätten, aufgestellt. Zur Abrechnung mit den Aufstellplatzinhabern wurden jeweils die Daten mit Abrechnungsstreifen ausgelesen und dokumentiert. Die Daten wurden danach gelöscht. Die Abrechnungsstreifen liegen für den Prüfungsszeitraum vor. Die Daten aus dem weiteren Speicher, der sich im Automaten befindet, können in digitaler Form nicht vorgelegt werden. Diese hätten gesondert auf einem externen Speichermedium gespeichert werden müssen, da der Automat diesen Speicher alle drei bis vier Monate löscht. Die Vergnügungssteuer wurde mit den Städten mit dem Auslesestreifen abgerechnet. Weitere (digitale) Daten wurden nicht gefordert. Es gab keine Beanstandungen. Der Betriebsprüfer sieht im Fehlen der digitalen Daten einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten. Er setzt Sicherheitszuschläge wie folgt fest: Nach dem Bundesdurchschnitt der durch das Institut für Handelsforschung ermittelten monatlichen Erlöse pro Geldspielgerät. Prozentual betragen die Sicherheitszuschläge 20 % (2015)/40 % (2016)/30 % (2017) der bisher erklärten Umsätze. Sind die Sicherheitszuschläge in dieser Höhe rechtens?
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