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Verfahrensrecht,Festsetzungsfrist,Ablaufhemmung

Bei unseren Mandanten wird seit dem 14.11.2017 (Datum Prüfungsanordnung) eine BP 2011 + 2012 und seit 29.11.2019 (Datum Bp-Anordnung) eine BP für 2014–2016 durchgeführt. In der Zeit vom 28.01.2020 bis zum 08.08.2021 waren diese BP ohne für uns oder unsere Mandantschaft erkennbare Aktivitäten der Finanzverwaltung unterbrochen, vgl. AEAO zu § 171 Pkt 3.5. letzter Absatz. Damit ist u.E. nach unstrittig die BP länger als sechs Monate unterbrochen und damit Festsetzungsverjährung für die Jahre 2011–2014 eingetreten.
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