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§ 171 Abs. 4 AO,Festsetzungsfrist

Eine Außenprüfung für die Jahre 2014–2016 wurde im Jahr 2019 begonnen. Es entstehen erhebliche Nachforderungen in der Umsatzsteuer. Im Vorbericht (vor der Schlussbesprechung) wurden strittige USt-Nachzahlungen in Höhe in insgesamt 250 T€ festgestellt. Wir sind von einer Steuerlast von null ausgegangen, da wir eine nichtsteuerbare Materialbeistellung sehen. Dies war Thema der im November 2019 stattgefundenen Schlussbesprechung, was die Finanzverwaltung intern und mit Abstimmung des Ministeriums klären wollte. Seit dieser Schlussbesprechung gab es keinerlei Kontakt mit dem Finanzamt. Nun haben wir einen BP-Bericht (02/2022) erhalten, in dem sich die Rechtsauffassung über den Sachverhalt so grundlegend geändert hat und die Bemessungsgrundlage immens erweitert wurde, so dass jetzt 1,6 Mio. € Nachzahlungen an Umsatzsteuern im Raum stehen, die zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen im Raum stehen. Bevor wir jetzt in die inhaltliche Thematik einsteigen, war für uns die Frage, ob man nicht mit dem § 171 Abs. 4 S. 3 AO durch die lange Zeit, in der wir gar nichts von dem Finanzamt gehört hatten, wegen einer möglichen Verjährung rauskommt. Die Umsatzsteuererklärung 2014 ist im Jahr 2016, die für 2015 ist im Jahr 2017 und die für 2016 ist im Jahr 2017 eingereicht worden. Frage 1) Verstehen wir § 181 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 169 Abs. 2 AO richtig, dass die Befristung der Ablaufhemmung am 01.01.2020 begonnen hat, und es wäre – leider erst – am 01.01.2023 Verjährung eingetreten? Frage 2) Haben Sie ggf. eine andere – verfahrensrechtliche – Idee?
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