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Ablehnung,Veranlagung,Folgebescheid

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige hat Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Zudem gehört ihm ein 50-%-Bruchteil einer Immobilie mit Vermietungsabsicht. Im VZ 2016 sind negative Einkünfte aus VuV in Höhe von 200 € entstanden. Im Jahr 2021 wurde lediglich eine Einkommensteuererklärung 2016 (inkl. mit Anlage V – „Praktikerlösung“) abgegeben. Es wurde kein Einkommensteuerbescheid 2016 erlassen, da die Festsetzungsfrist für diesen VZ abgelaufen ist. Dem stimmen wir auch grundsätzlich zu. Frage: Ist es verfahrensrechtlich noch möglich, dass das Jahr 2016 korrekt vom Finanzamt ausgewertet wird? Unser Gedanke ist folgender: Abgabe einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für das Jahr 2016 ausschließlich für die VuV mit negativen Einkünften. Dadurch muss ein Einkommensteuerbescheid 2016 als Folgebescheid erlassen werden, auch wenn die Festsetzungsfrist des EStB bereits abgelaufen ist. Da es sich folglich um den ersten (und keinen geänderten) Einkommensteuerbescheid handelt, können wir vollumfänglich Einspruch erheben und ihn mit der Steuererklärung begründen. Liegen wir mit unserer These richtig?
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