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§ 268 AO,Aufteilung der Steuerschuld,§ 360 AO

Eheleute wurden bis 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und haben sich dann scheiden lassen. Die Einkünfte bestanden aus nichtselbständiger Arbeit beider Ehegatten sowie Vermietung und Verpachtung des Ehemannes. Die Ehefrau hat seit 2011 ferner Verluste aus einem Gewerbebetrieb erzielt. Diese Verluste haben im Rahmen der Verlustverrechnung zu Einkommensteuerguthaben geführt, von dem im Wesentlichen der Ehemann profitiert hat. Jetzt läuft eine Betriebsprüfung bei der Ehefrau, und es zeichnet sich ab, dass das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an verneint und die nach § 165 AO vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheide 2011–2017 dahingehend ändert, dass keine Verluste berücksichtigt werden. Daraus werden sich erhebliche Steuernachzahlungen ergeben, die gegenüber den Eheleuten festgesetzt werden. Für die Ehefrau kann ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gestellt werden mit der Folge, dass auf den Ehemann Nachforderungen in erheblicher Höhe zukommen können. Ist es zutreffend, dass der Ehemann diese Steuernachzahlungen entrichten muss? Muss der Ehemann am etwaigen Änderungsverfahren (Gewerbebetrieb gehört allein der Ehefrau) bzw. Rechtsbehelfsverfahren beteiligt werden, z.B. durch Hinzuziehung?
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