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§ 164 AO,§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG,falsche Bezeichnung der Korrekturvorschrift

Sachverhalt: Ursprünglicher Einkommensteuerbescheid für 2014 mit Abgabe der Erklärung im Jahr 2016 und auch im Jahr 2016 unter § 164 AO veranlagt. Im Jahr 2014 wurde ein Investitionsabzugsbetrag (nachfolgend IAB) gebildet. Im Jahr 2019 erfolgte die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2017 mit der Erklärung „anhand einer selbst erstellten Anlage“ über die Rückgängigmachung des IAB aus dem Jahr 2014 wegen der Nichtanschaffung. Das Finanzamt hat die Rückgängigmachung des IAB mit der Veranlagung 2017 nicht berücksichtigt. Mit Schreiben aus dem Jahr 2021 haben wir der Finanzverwaltung mitgeteilt, dass noch eine Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG für das Jahr 2014 erfolgen muss (keine Einreichung der korrigierten E-Bilanz 2014 durch uns erfolgt). Das Finanzamt ändert nun den Einkommensteuerbescheid 2014 nach § 164 Abs. 2 AO und nicht nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG. Frage: Hat das Finanzamt die richtige Korrekturvorschrift verwendet? Kann das Finanzamt außerdem noch die Korrekturvorschrift nach § 7g EStG bzw. eine andere verwenden, sofern § 164 AO als Korrekturvorschrift ausscheidet?
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