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Gesonderte Feststellungen von Einkünften und Bindungswirkung für die Steuerveranlagung,§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

Folgender Sachverhalt: Eheleute haben ein Grundstück in Deutschland in einem Ferienpark, welches vermietet wird. Es handelt sich dabei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (unstrittig). Die Eheleute sind beschränkt steuerpflichtig und nicht in Deutschland wohnhaft. Bis 2011 wurden lediglich Einkommensteuererklärungen je Ehegatte abgegeben, wo die hälftigen Einkünfte (sind auch die einzigen in Deutschland) angesetzt worden sind. Für die Jahre 2012–2018 gibt es bestandskräftige Einkommensteuerbescheide (Schätzungen). Nun wurde für die Jahre 2012–2020 jeweils eine gesonderte u. einheitliche Feststellungserklärung eingereicht. Besteht dadurch die Möglichkeit, die Einkünfte auf der Ebene der Gesellschaft festzustellen? Mir geht es dabei nicht um eine eventuelle Festsetzungsverjährung oder den Umstand, wenn es keine positiven Einkünfte sind, dass es sich eventuell um eine Antragsveranlagung handeln würde. Die Frage wäre, da bisher noch keine ges. u. einheitlichen Erklärungen eingereicht und demnach auch keine Bescheide erlassen worden sind, ob diese Auswirkungen auf die Einkommensteuerbescheide hätten, oder ob die Veranlagung der ges. u. einheitlichen Feststellungserklärung seitens des Finanzamts unterlassen werden kann.
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