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§ 164 AO,§ 172 AO

Die Steuerveranlagungen meines Mandanten wurden in den letzten Kalenderjahren immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt. Die Steuererklärungen sind bis einschließlich des Kalenderjahres 2020 beim Finanzamt eingereicht und veranlagt worden. Nun fand eine Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 statt. Das Kalenderjahr 2020 konnte aus technischen Gründen nicht vom Finanzamt geprüft werden. Die geänderten Steuerbescheide für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 liegen mittlerweile vor. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils gem. § 164 Abs. 3 AO aufgehoben. Beim Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung ebenfalls aufgehoben. Die hier noch zu berücksichtigenden Änderungen aufgrund der Betriebsprüfung (u. a. Änderungen AfA-Bemessungsgrundlagen usw.) wurden nicht berücksichtigt. Meine Frage wäre jetzt, muss hier zwingend ein Einspruchsverfahren durchgeführt werden? Oder gibt es eine Änderungsvorschrift in der AO, die es ermöglicht, hier Änderungen nach Ablauf der Festsetzungsfrist ohne einen Einspruch durchzuführen?
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