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Steuererklärung,Tod

Mein Mandant ist am 19.07.2020 verstorben. Er war zu 100 % Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und hatte der GmbH auch ein Darlehen gewährt. Folglich erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen, die grds. auch der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen wären (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b) EStG). Da er am 19.07.2020 verstorben ist, gab es die Erbauseinandersetzung am 07.01.2021. Die beiden Söhne übernahmen die GmbH-Anteile jeweils zu 50 %. Daraufhin wurden die Zinsen anteilig an den verstorbenen Vater (bis 19.07.2020) und ab 20.07.2020 an die Erben ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte am 05.02.2021. Fragen: Es erfolgte auch eine Auszahlung am 05.02.2021 an den verstorbenen Vater, da noch ein Bankkonto bestand. Zu dem Zeitpunkt war er nicht mehr Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Wie sind die anteiligen Zinsen bis 19.07.2020 in Höhe von 6 T€ steuerlich zu berücksichtigen? Wir haben diese vorsorglich in der Einkommensteuererklärung 2021 des verstorbenen Vaters erklärt. Das Finanzamt rief daraufhin an und teilte mit, dass eine Veranlagung 2021 gar nicht möglich sei, da er nicht mehr steuerpflichtig ist. Die Zinsen wären bei den Erben zu erklären. Wie ist die Rechtslage?
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