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rückwirkendes Ereignis

Die X Ltd. mit Sitz in Malta erzielt in Deutschland aus der Vermietung und dem Verkauf von Immobilien inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG. Im Jahr 2020 erzielt sie aus dem Verkauf einer Immobilie einen Veräußerungsgewinn von 200 T€. Dieser Gewinn wird auch im Bescheid über Körperschaftsteuer 2020 der Ltd. so veranlagt. Im Jahr 2022 werden aufgrund einer vom Makler versehentlich noch nicht gestellten Rechnung noch Maklergebühren von 10 T€ fällig und von der Ltd. bezahlt. Frage: Führen die genannten Maklerkosten (Veräußerungskosten) zu einer Änderung des Veräußerungsgewinns im Jahr 2020, ggf. über eine Berichtigung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, oder gilt hier das Zufluss-Abflussprinzip nach § 11 EStG mit der Folge, dass die Veräußerungskosten erst im Jahr 2022 als nachträgliche Betriebsausgaben zu erfassen sind?
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