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§ 173 AO,neue Tatsache

Für die Jahre 2016–2018 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Alle drei Jahre wurden einkommensteuerlich bestandskräftig veranlagt. Im Rahmen der Prüfung wurden nun folgende Sachverhalte moniert: • Bewirtungskosten sollen nicht anerkannt werden, da nicht alle notwendigen Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass vermerkt worden seien. • Fortbildungskosten sollen nicht anerkannt werden, da die betriebliche Veranlassung zweifelhaft sei. Die Inkaufnahme der Kosten sei privat veranlasst. • Weiter sollen Kosten für ein Motorrad und damit zusammenhängende Kosten für Lederkombi und Helm nicht anerkannt werden. Die Inkaufnahme dieser Kosten sei ebenfalls privat. Bei Abgabe der Steuererklärungen hatten wir jeweils vermerkt, dass Belege mit eingereicht werden. Diese wurden auch nachweislich an das Finanzamt übersandt. Bei den Belegen befanden sich auch Kopien der Bewirtungskosten-Nachweise, weiter sowohl detaillierte Aufstellungen zur Inkaufnahme der Fortbildungskosten als auch die Fortbildungskostennachweise der Veranstalter. Kosten für Motorrad und Ausstattung wurden belegmäßig jeweils nachgewiesen und mitgesandt. Das Motorrad befindet sich im Anlagevermögen. Das Anlageverzeichnis wurde mitgesandt. Hierbei wurde bemerkt, dass sich das Motorrad zu 100 % im Betriebsvermögen befindet, da es ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird. Der Prüfer möchte die bestandskräftigen Bescheide nun im Hinblick auf neue Tatsachen ändern. Nach unserer Auffassung liegen neue Tatsachen nicht vor. Hinsichtlich der Bewirtungskosten würden unsere Mandanten und wir der Änderung zustimmen; hinsichtlich der Fortbildungskosten und des Motorrads aber nicht. Hier handelt es sich nach Auffassung unserer Mandanten auf jeden Fall um ausschließlich betrieblich veranlasste Kosten. Diese Meinung teilen wir auch. Kann das Finanzamt die Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen ändern?
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