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Antragsveranlagung,Wohnsitzfinanzamt

Der Steuerpflichtige hat seine Erklärung 2017 am 12.12.2021 beim FA A (bisheriges Wohnsitz-FA) abgegeben. Inzwischen ist er umgezogen. Das FA A teilte ihm mit, dass es für ihn nicht mehr zuständig sei. Daraufhin hat der Stpfl. seine Erklärung nochmals (aber nach Ablauf der Antragsveranlagungsfrist) beim FA im Januar 2022 abgegeben. Dies lehnt nunmehr eine Veranlagung wegen Fristablauf ab. Frage: Zählt hier nicht die Abgabe beim FA A?
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