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§ 165 AO,Vorläufigkeitsvermerk bei Liebhaberei

Ein Mandant betreibt eine Photovoltaikanlage seit 2010 und erzielt daraus seit 2010 – steuerlich anerkannt – Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkommensteuerfestsetzungen 2010 bis 2019 sind ohne Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO ergangen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2020 erfasst das Finanzamt einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO, da die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ungewiss sei. Ist diese Anbringung rechtswirksam bzw. zulässig?
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