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§ 129 AO,§ 173 AO

Sachverhalt: Für unseren Mandanten beantragten wir mit Schreiben vom 27.11.2019, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 vom 19.12.2018 sowie für das Jahr 2018 vom 30.07.2019 insoweit zu ändern, dass bei der Berechnung der Rente (Auslandsrente) der abgekürzte Ertragsanteil nach § 55 EStDV anzusetzen ist. Mit dem vorgenannten Schreiben wurden auch weitere Unterlagen zur Einkommensteuererklärung 2014 beim Finanzamt eingereicht. Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids für 2014 vom 17.02.2020, bei dem die Rentenzahlung (Auslandsrente) damals im Rahmen des Progressionsvorbehalts angesetzt wurde, wurde mit weiterem Schreiben vom 14.03.2020 der Antrag gestellt, die Steuerbescheide der Jahre 2016–2018 analog zu der Vorgehensweise der Veranlagung 2014 zu ändern. 1. Unser Mandant hatte die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2016–2018 selbst erstellt. In diesen Erklärungen wurde eine Rente aus Luxemburg erklärt, die in den Steuerbescheiden durch die Finanzverwaltung mit einem Ertragsanteil von 60 % angesetzt wurde. Unser Mandant hat mit Schreiben vom 26.09.2018 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die seit 02.09.2010 gezahlte Rente im März 2018 letztmalig gezahlt wurde. Dieses Schreiben wurde vor Ergehen der o.g. Steuerbescheide an das Finanzamt übermittelt. 2. Das Finanzamt lehnte mit Schreiben vom 30.04.2021 den Antrag auf Änderung vom 14.03.2020 ab, der Antrag vom 27.11.2019 wurde im Ablehnungsbescheid nicht erwähnt. Daraufhin wurde ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter geführt. Bei diesem Telefonat wurde nachgefragt, wie der Sachstand hinsichtlich des Antrags vom 27.11.2019 sei. Dazu äußerte sich der Sachbearbeiter wie folgt: „Dieser Antrag hätte sich durch das Schreiben vom 30.04.2021 mit erledigt“. Wir bitten Sie, unsere Auffassung zu dem oben geschilderten Sachverhalt erneut zu prüfen, insbesondere ob es Berichtigungsmöglichkeiten der Bescheide außerhalb eines Einspruchsverfahrens, ggf. nach § 129 AO gibt. Unsere Auffassungen hierzu: Zu Punkt 1. Nach unserer Auffassung liegt hier eine offenbare Unrichtigkeit vor, da das Schreiben vom 26.09.2018 hinsichtlich der Laufzeit der Rente keine Berücksichtigung fand. Nach § 55 EStDV ist bei einer Laufzeit von acht Jahren ein Ertragsanteil von 9 % anzusetzen. Zu Punkt 2. Da es sich hier um zwei verschiedene Anträge handelt und im Ablehnungsbescheid nur auf den Antrag vom 14.03.2020 eingegangen wurde, vertreten wir die Auffassung, dass über den Antrag vom 27.11.2019 noch nicht entschieden wurde.
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