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Antrag auf Änderung nach § 172 AO,Rechtsfehlerberichtigung nach § 177 AO,Umklassifizierung Werbungskosten Sonderausgaben

Meine Mandantin (Zusammenveranlagung; Einkünfte Ehemann jährlich ca. 80.000 € aus nichtselbständiger Arbeit) arbeitete bis einschließlich 2018 als Bürokauffrau (abgeschlossene Berufsausbildung) in einer größeren Firma. In den Jahren 2019–2021 befindet sie sich in Elternzeit (keinerlei positive Einkünfte). Im Jahr 2020 absolviert sie eine Ausbildung als Heilpraktikerin (Kosten: 4.200 €). Diese Kosten wurden von mir in der Anlage N (Werbungskosten) geltend gemacht. Das FA hat die Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. ./. 4.200 € festgesetzt, den Bescheid jedoch hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht der Ehefrau (Anlage N Ehefrau) für vorläufig erklärt. Ob meine Mandantin im Angestelltenverhältnis (Anlage N) oder in Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit jemals Einkünfte als Heilpraktikerin erzielen wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Meine Fragen: 1) Ist eine Umqualifizierung im Jahr 2020 in Berufsausbildungskosten (Sonderausgaben nach § 10 EStG) möglich? 2) Sollte sich meine Mandantin in den folgenden Jahren als Heilpraktikerin selbständig machen (und Gewinne erzielen) und nicht im Angestelltenverhältnis tätig sein, wird das Finanzamt die Verluste aus Anlage N des Jahres 2020 aberkennen. Ist in diesem Fall noch eine Umqualifizierung in Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit möglich (Berichtigung materieller Fehler, soweit die Änderung reicht, § 177 AO)?
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