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Korrekturvorschrift,Festsetzungsfrist

Am 31.12.2021 wäre für den Einkommensteuerbescheid 2016 meines Mandanten Festsetzungsverjährung eingetreten. Unsere Kanzlei hat am 28.12.2021 mittels Postzustellungsurkunde (Bescheiddatum ebenfalls 28.12.2021) einen geänderten Einkommensteuerbescheid erhalten. Der Bescheid wurde auf Grund von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert. Ein Begründung, welches rückwirkendes Ereignis vorliegt, wurde nicht gegeben. Es fehlte in dem Bescheid jede Erläuterung, warum nachträglich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hochgesetzt wurden. Wir hatten seinerzeit die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und den Vorgang bei der damaligen Veranlagung dem Finanzamt ausführlich erläutert. Zwischenzeitlich haben wir gegen den geänderten Bescheid Einspruch eingelegt. Wir haben im ersten Schritt bemängelt, dass das Finanzamt seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. In dem Schreiben haben wir ebenfalls angekündigt, wenn wir die Gründe des Finanzamts mitgeteilt bekommen, können wir materiell-rechtlich uns mit der Sichtweise des Finanzamts auseinandersetzen. Heute hat uns das Finanzamt mündlich informiert, dass man eine Begründung für die Änderung derzeit schriftlich verfassen würde. Jedoch wäre nun nicht die Korrekturvorschrift nach § 175 AO einschlägig, sondern die Finanzverwaltung würde jetzt den Bescheid nach § 173 AO ändern wollen bzw. die Korrektur damit begründen. Kann die Finanzverwaltung, nur um die Festsetzungsverjährung zu verhindern, einfach irgendeine nicht einschlägige Korrekturvorschrift anwenden, um dann den Sachverhalt mit einer neuen Korrekturvorschrift (hier § 173 AO) erstmals inhaltlich zu begründen? Ist aus Ihrer Sicht hier wirksam der Ablauf der Frist verhindert worden?
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